Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend der Zeitpunkt zu befassen, zu dem bei einem Umbau respektive einem Zubau eines Gebäudes die Wertfortschreibung vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall lagen bei der Fertigstellung des Gebäudes grobe Mängel vor, sodass sich die tatsächliche Benutzbarkeit zeitlich verzögerte. Wimmer-Bernhauser geht in diesem Zusammenhang auch kurz auf die deutsche Rechtslage ein und schließt ihre Ausführungen mit Praxishinweisen.

