Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob das vom Grundstückserwerber unabhängig vom Kaufpreis zu bezahlende Optionsentgelt in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb steht und in die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage mit einzurechnen ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG; § 21 BAO

