Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob ein Festsetzungsbescheid für die Investitionszuwachsprämie zulässig ist, der die Darstellung des seitens des Finanzamts als relevant angesehenen Sachverhalts enthält, jedoch eine diesbezügliche Zuordnung zu den in § 201 BAO angeführten Fallgruppen unterlässt. Mit Praxishinweisen von Johann Fischerlehner.

