Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Vollstreckung ausländischer Angaben in Österreich zu befassen. Gegenständlicher Sachverhalt betraf eine Forderungspfändung, wobei kein formell gültiger ausländischer Exekutionstitel für die Vollstreckung der Abgabenansprüche in Österreich vorlag. Der Senat hatte ua zu beurteilen, inwieweit ein Rückstandsausweis der ausländischen Abgabenbehörde vorlag, der den inländischen Exekutionstiteln gleichzustellen ist. Ist aus Sicht des UFS lediglich ein Ersuchschreiben einer ausländischen Abgabenbehörde ausreichend? Mit Praxishinweisen von Johann Fischerlehner.

