Zusammenfassung: Der Senat hatte sich in dieser Entscheidung ua mit Fragen betreffend einer Verrechnung von Guthaben mit fälligen Abgabenschuldigkeiten zu befassen. Kann eine Verwendung von Guthaben als Einbringungsmaßnahme angesehen werden? Wann hat eine Verrechnung von Guthaben mit ausgesetzten Abgabeschuldigkeiten nicht stattzufinden?
Rechtsgrundlagen: § 215 Abs 1 f BAO; § 230 BAO

