Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, innerhalb welcher zeitlichen Frist ein Wiederaufnahmsantrag einzubringen ist. Im Hinblick auf die Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes ist dabei die Kenntnis des Parteienvertreters im exekutiven Vollstreckungsverfahren (Rechtsanwalt) oder die des steuerlichen Vertreters (Wirtschaftstreuhandkanzlei) maßgeblich?
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 BAO

