Zusammenfassung: In dieser Entscheidung befasste sich der Senat mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit der Begründung, dass Kanzleiangestellten, bei der Ermittlung bzw. der Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2002 ein Fehler unterlaufen sei. Der Senat wies den Antrag ab.
Rechtsgrundlagen: § 308 BAO

