Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Möglichkeit der Heilung eines Zustellmangels zu befassen. IdZ war einerseits die per 1.1.2008, andererseits die vom 1.3.2004 bis 31.12.2007 geltende Rechtslage zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 7 ZustG; § 9 Abs 1 ZuStG; § 9 Abs 3 ZuStG

