Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit dem Hervorkommen von neuen Tatsachen und Beweismitteln in einem Abgabeverfahren zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit dem Hervorkommen von neuen Tatsachen und Beweismitteln in einem Abgabeverfahren zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO
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