§ 198 Abs 1 BAO; § 295 BAO; § 303 BAO; § 192 BAO; § 252 Abs 1 BAO
Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob der fälschliche Hinweis auf eine Änderung nach § 295 BAO von Relevanz ist, wenn der Bescheid infolge des § 41 EStG iVm § 198 BAO in jedem Fall zu erlassen war.

