Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit einer Versäumung der Berufungsfrist aufgrund des Kanzleiurlaubes des steuerlichen Vertreters ohne Zustellvollmacht zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 308 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit einer Versäumung der Berufungsfrist aufgrund des Kanzleiurlaubes des steuerlichen Vertreters ohne Zustellvollmacht zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 308 BAO
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