Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob ein Pastoralassistent Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann. Wo befindet sich der Mittelpunkt der seelsorgerischen Tätigkeit?
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

