Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, welcher Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn das Kind in einem Monat in zwei Haushalten gelebt hat. Gilt das Überwiegensprinzip oder steht die Familienbeihilfe vorrangig der Mutter zu? Es werden Sachverhalt und Entscheidung des UFS dargestellt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 FLAG

