Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, dass das erste Mal in der eigenen sowie in der elterlichen Kanzlei der steuerlichen Vertretung eine erstmalige Berufungsfristverlängerung abgewiesen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 308 BAO

