Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Gestaltung der innerbehördlichen Arbeitsabläufe und damit eine Verzögerung der Kenntnisnahme einer berichtigten Abgabenerklärung als neuhervorgekommene Tatsache zu werten sei.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO

