Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Zustellmangel mit tatsächlichem Zugang an den Empfänger einer Heilung zugänglich ist. Im gegenständlichen Fall waren sowohl angefochtene Bescheide als auch die Berufungsvorentscheidung an den Beschwerdeführer zugestellt worden, obwohl eine Zustellvollmacht des anwaltlichen Vertreters bestand.
Rechtsgrundlagen: § 7 ZustG

