Zusammenfassung: Bei doppelter Haushaltsführung können gem. § 20 Abs 1 EStG nur jene Aufwendungen als Wohnungskosten anerkannt werden, die zur Deckung eines durchschnittlichen Wohnbedürfnisses einer allen wohnenden Person am Beschäftigungsort angemessen sind. Die Entscheidung setzt sich nun mit der Frage auseinander, ob es eine Beschränkung für die notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gibt bzw. wo diese liegt.

