Zusammenfassung: Wird ein firmeneigener PKW nun unbestritten auch privat genützt, so hängt der Ansatz des verminderten Sachbezugswertes vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten nicht mehr als 6000 km beträgt. Nach der Judikatur des VwGH dient ein Fahrtenbuch als Nachweis der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometeranzahl, jedoch kommen auch andere Beweismittel zur Führung des in Frage stehenden Nachweises in Betracht. Wie ist aber der der Ansatz des vollen Sachbezugs zu beurteilen, wenn keine tauglichen Beweismittel vorgewiesen werden können?

