Zusammenfassung: Bisher folgte der UFS der Meinung, dass bei Nichtfestsetzungen wegen Uneinbringlichkeit nicht nur die Verhältnisse des Eigenschuldners, sondern auch allfälliger Haftungspflichtiger zu berücksichtigen sei. In der vorliegenden Entscheidung weicht er von dieser engen Auslegung ab.
Rechtsgrundlagen: § 206 BAO

