Zusammenfassung: Der Senat befasste sich im Rahmen dieser Entscheidung mit der Frage, ob aus der Bevollmächtigung eines Wirtschaftstreuhänders, Rechtsanwalts oder Notars immer auch auf eine Zustellbevollmächtigung geschlossen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 ZuStG

