Zusammenfassung: Werden im Rahmen einer Scheidung Liegenschaften übertragen, so unterliegen solche Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer. Im Einzelfall kann bei manchen Aufteilungsvereibarungen eine Gegenleistung ermittelt werden. Der Senat hatte in dieser Entscheidung zu klären, unter welchen Umständen die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung oder vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist.

