Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob einem Vertreter, dem seitens des Arbeitgebers ein Kfz auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wurde, neben der Werbungskostenpauschale auch das Pendlerpauschale zusteht, wenn er entsprechende Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

