Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Entgelt, das für eine einvernehmliche Vertragsauflösung gezahlt wird, der Umsatzsteuer unterliegt. Im gegenständlichen Fall bestand zwischen Mieter und Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis mit halbjähriger Kündigungsfrist. Beide Seiten hatten sich jedoch vertraglich dazu verpflichtet, bis zum Jahre 2023 auf den Gebrauch des Kündigungsrechtes zu verzichten. Die Mieterin wollte das Vertragsverhältnis auflösen, wofür sie Entgelt bezahlte.

