Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Haftung einer ehemaligen Geschäftsführerin für Abgaben in Frage kommt. Zum Zeitpunkt der UVA-Prüfung war die Berufungswerberin schon geraume Zeit keine Geschäftsführerin des Unternehmens gewesen.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 80 BAO; § 224 BAO

