Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, wie bzgl des Säumniszuschlages vorzugehen ist, wenn der Abgabenpflichtige den Bescheid, mit dem die Einkommensteuer und die Anspruchszinsen festgesetzt werden, aufgrund einer Fehlzustellung erst nach Ablauf des Fälligkeitstermins erhält.
Rechtsgrundlagen: § 217 BAO; § 210 BAO; § 295 Abs 3 BAO

