Zusammenfassung: Der Bw hatte in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung von Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt als Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 7 EStG beantragt. In dem daraufhin folgenden Einkommensteuerbescheid wurde die Berücksichtigung als Sonderausgaben jedoch abgewiesen, da Spenden an das Bundesdenkmalamt nur dann abzugsfähig seien, wenn sie ohne Verwendungseinschränkungen erfolgen würden. Dagegen erhob der Bw Berufung, mit der Begründung, dass aus dem Gesetz nicht hervorginge, dass die Zuwendungen ohne Verwendungseinschränkungen zu erfolgen hätten.

