Zusammenfassung: Der UFS befasste sich im Rahmen dieser Entscheidung mit der Frage, ob für die Zulässigkeit der Zuordnung eines Schwimmbades zum notwendigen Betriebsvermögen eines KFZ-Betriebs eine ausschließliche bzw nahezu ausschließliche betriebliche Verwendung Voraussetzung ist, oder nicht.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 EStG 1988; § 12 Abs 2 UStG 1994

