Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bezüglich des Einkommensteuerbescheides zugleich die Verlängerung der Berufungsfrist bezüglich des Wiederaufnahmsbescheides bewirkt.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 BAO; § 209 BAO

