Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob die Kosten für ein Therapiefahrrad und einen Body-Tower für einen Querschnittgelähmten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 6 EStG 1988
Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob die Kosten für ein Therapiefahrrad und einen Body-Tower für einen Querschnittgelähmten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 6 EStG 1988
