Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob einer Genossenschaft der Vorsteuerabzug für die Strafverteidigung ihrer Vorstände als deren juristische Vertreter zusteht oder aber den auftragserteilenden Vorständen selbst zusteht.
Rechtsgrundlagen: § 12 UStG

