Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm der Nichteinhaltung von Abgabenzahlungsterminen aufgrund der Erkrankung eines Mitarbeiters sowie der Tatsache, dass zum betreffenden Zeitpunkt im Unternehmen Jahreshochsaison herrschte, zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 217 Abs 7 BAO

