Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob im vorliegenden Fall das Finanzamt dazu berechtigt war, eine Eingabe als Berufung und auch als Wertfortschreibungsantrag zu beurteilen. Wie ist der Erlass eines antragsgebundenen Bescheids zu behandeln, wenn dafür kein derartiger Antrag vorliegt?
Rechtsgrundlagen: § 85 BAO; § 193 Abs 2 BAO; § 289 Abs 2 BAO

