Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, welche Voraussetzungen für die im Zuge einer nachträglichen Sachverhaltsänderung möglichen erneuten Erhebung eines bereits mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Anspruchs gegeben sein müssen.
Rechtsgrundlagen: § 236 BAO

