Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob man anhand des zur Berichtigung eines Fehlers gewählten Verfahrenstitels darauf schließen kann, dass der Fehler auf einem Berichtigungsgrund nach § 293 BAO oder aber auf einer Willensbildung bei der Erstellung eines Bescheids basiert. Bei der Bescheiderstellung hatte ein Organ eines Finanzamtes eine falsche Kennziffer bei der Eingabe der Bemessungsgrundlage in das EDV-System verwendet. Liegt bei diesem Fehler ein Berichtigungsgrund iSd § 293 BAO vor?

