Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm der Haftung zweier GmbH-Geschäftsführer zu befassen. Können beide Vertreter der GmbH, deren Zuständigkeiten nicht untereinander aufgeteilt sind, für die Uneinbringlichkeit von Abgaben der Gesellschaft bei einer schuldhaften Pflichtverletzung gleichermaßen herangezogen werden?
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 20 BAO; § 80 BAO

