Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob für den Fall, dass eine Berufung durch die vom Berufungswerber zurückgenommenen Streitpunkte eingeschränkt wird und in Folge dessen die Streitpunkte für einen konkreten Abgabezeitraum wegfallen, die Berufung als zurückgenommen zu gelten hat. Können die einst zurückgenommenen Streitpunkte wieder zurückgenommen werden bzw spätere Änderungsanträge für den betreffenden Abgabenzeitraum geltend gemacht werden?

