Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob bei Widerruf einer Privatstiftung durch einen Stifter mit der Wirkung für alle Stifter die Schenkungssteuer gem § 33 ErbStG zu erstatten ist. Fraglich war ua, ob der Antrag auf Erstattung rechtzeitig gestellt worden war.
Rechtsgrundlagen: § 33 ErbStG

