Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob einem Beschwerdeführer Akteneinsicht in einem finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu gewähren war. Der Bf argumentierte, er sei Beschuldigter und habe demnach ein Recht auf Akteneinsicht.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 1 FinStrG; § 99 Abs 1 FinStrG

