Zusammenfassung: Für einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes muss Eingabengebühr entrichtet werden. Die nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr rechtfertigt die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG.
Rechtsgrundlagen: § 14 TP 5 GebG; § 19 GewO; § 14 TP 6 GebG

