Zusammenfassung: Die Begleichung der Begräbniskosten durch den Ehemann der Erbin kann nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 EStG 1988
Zusammenfassung: Die Begleichung der Begräbniskosten durch den Ehemann der Erbin kann nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 EStG 1988
