Zusammenfassung: Die Änderung des strafbestimmenden Wertbetrages durch den UFS im Beschwerdeverfahren steht mit dem gebotenen Verböserungsverbot in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 2 FinStrG
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Zusammenfassung: Die Änderung des strafbestimmenden Wertbetrages durch den UFS im Beschwerdeverfahren steht mit dem gebotenen Verböserungsverbot in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 2 FinStrG
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