Zusammenfassung: Die Rückbehaltung eigener Anteile steht der Grunderwerbsteuerpflicht iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG entgegen, die diese die Übertragung aller Anteile voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 GrEStG
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Zusammenfassung: Die Rückbehaltung eigener Anteile steht der Grunderwerbsteuerpflicht iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG entgegen, die diese die Übertragung aller Anteile voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 GrEStG
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