Zusammenfassung: Der UFS erläutert, dass ein Linienpilot nicht den Differenzbetrag zwischen dem (aufgrund der Tragung der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber niedrigeren Gehalt und dem Normalgehalt als Werbungs- bzw Ausbildungskosten in Abzug bringen darf.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988

