Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Einordnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in Steuerklassen Stellung, lehnt die Subsumierbarkeit unter den Ehegattenbegriff aber ab.
Rechtsgrundlagen: § 7 ErbStG
Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Einordnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in Steuerklassen Stellung, lehnt die Subsumierbarkeit unter den Ehegattenbegriff aber ab.
Rechtsgrundlagen: § 7 ErbStG
