Zusammenfassung: Da Kassenobligationen als Forderungswertpapiere und nicht als Geldeinlagen zu qualifizieren sind, gelangt die Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 19 ErbStG nicht zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 19 ErbStG
Zusammenfassung: Da Kassenobligationen als Forderungswertpapiere und nicht als Geldeinlagen zu qualifizieren sind, gelangt die Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 19 ErbStG nicht zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 19 ErbStG
