Zusammenfassung: Die Weisungsgebundenheit an die Vorgaben eines " de-facto-Geschäftsführers" schließt die Haftung des firmenbücherlich registrierten Geschäftsführers nicht aus.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 80 BAO
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Zusammenfassung: Die Weisungsgebundenheit an die Vorgaben eines " de-facto-Geschäftsführers" schließt die Haftung des firmenbücherlich registrierten Geschäftsführers nicht aus.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 80 BAO
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