Zusammenfassung: Die Einhebung von Steuern, die vor dem Inkrafttreten einer günstigeren Rechtsänderung begründet wurden, stellt keine sachliche Unbilligkeit dar.
Rechtsgrundlagen: § 236 BAO; § 19 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: Die Einhebung von Steuern, die vor dem Inkrafttreten einer günstigeren Rechtsänderung begründet wurden, stellt keine sachliche Unbilligkeit dar.
Rechtsgrundlagen: § 236 BAO; § 19 Abs 1 EStG
