Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur inhaltlichen und formalen Gestaltung eines Abrechnungsbescheids Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 216 BAO; § 289 Abs 2 BAO; § 311 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur inhaltlichen und formalen Gestaltung eines Abrechnungsbescheids Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 216 BAO; § 289 Abs 2 BAO; § 311 BAO
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