Zusammenfassung: Bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens kommt auch eine Haftung nach § 11 BAO wegen Abgabenhinterziehung nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 11 BAO; § 164 FinStrG; § 42 VwGG
Zusammenfassung: Bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens kommt auch eine Haftung nach § 11 BAO wegen Abgabenhinterziehung nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 11 BAO; § 164 FinStrG; § 42 VwGG
