Zusammenfassung: Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Erbschaftssteuerbegünstigung des § 16 ErbStG setzt die rechtzeitige Überweisung der Versicherungssumme an das Finanzamt oder das vorliegen einer Verrechnungsanweisung voraus.
Rechtsgrundlagen: § 16 ErbStG

